Einsatzkräfte
Jede Person, die zu den Hilfs- oder Einsatzdiensten gehört oder freiwillig bzw. im Anschluss an eine Requirierung bei einer Notstandssituation mitwirkt, wird als Mitglied des Einsatzpersonals angesehen. Sie gilt als Einsatzkraft.
Bei einer nuklearen Notstandssituation unterliegen Einsatzkräfte nicht den Expositionsgrenzwerten, die für die Bevölkerung gelten, sondern spezifischen Bestimmungen. Solange bei den betreffenden Einsätzen nicht die Gefahr besteht, dass die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen (unter anderem der Grenzwert von 20 mSv/12 Monate effektive Dosis) überschritten werden, fallen sie nicht unter eine "Notfallexposition".
Dagegen fallen Einsatzkräfte für sämtliche Aktionen, bei denen die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen überschritten werden könnten, unter eine "Notfallexposition" und unterliegen nachstehenden Sonderbedingungen:
- Diese Einsatzkräfte müssen über die Risiken des Einsatzes und die Vorkehrungen, die zu treffen sind (Ausschluss von schwangeren und stillenden Frauen und von Personen unter 18 Jahren), gut informiert sein.
- Sie müssen über die entsprechende (persönliche) Schutzausrüstung verfügen. Entweder verfügen sie über ein eigenes Dosimeter, oder es muss eine Schätzung auf der Grundlage von Einzelmessungen anderer Personen oder von Ergebnissen radiologischer Messungen am Einsatzort vorgenommen werden. Auf diese Weise kann die Dosis, die sie erhalten haben, abgeschätzt werden.
- Sofern möglich, muss vor jedem Einsatz das Gutachten eines Gefahrstoffbeauftragter, eines zugelassenen Arztes oder einer für Strahlenschutz qualifizierten Person eingeholt werden.
- Schließlich sind die von der Nuklearkontrollbehörde festgelegten Eingreifrichtwerte, so wie sie nachstehend zusammengefasst sind, einzuhalten.
Die FANK hat bei nuklearen Notstandssituationen den Eingreifrichtwert für die effektive Dosis bei einem Einsatz auf 100 mSv festgelegt. Sie empfiehlt jedoch, im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch einen Personalwechsel, einen konservativen Richtwert von 50 mSv anzustreben. Der Eingreifrichtwert von 100 mSv dürfte im Prinzip niemals überschritten werden. Jedoch könnte man für ordnungsgemäß informierte Freiwillige und wenn der Einsatz gebührend gerechtfertigt ist, einen höheren Expositionsgrenzwert bis zu 500 mSv (und 5 Sv bei einer gleichwertigen Exposition der Haut) zulassen. Nur in Ausnahmesituationen und um Leben zu retten, könnte ein höherer Expositionsgrenzwert als 500 mSv (und 5 Sv bei einer gleichwertigen Exposition der Haut) zugelassen werden. In solchen Ausnahmefällen müssen sich die Einsatzkräfte jedoch ausdrücklich auf das (zusätzliche) Risiko hingewiesen werden.